Satzung des “Rollen- und Simulationsspiel Verein “KaRoTa“ e.V.“
§1: Name, Sitz:
1. Der Verein führt den Namen “Rollen- und Simulationsspiel Verein “KaRoTa“ e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern (Rheinland Pfalz).
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2: Ziel und Zweck des Vereins:
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von so genannten Rollen- und Simulationsspielen. Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch von einem Spielleiter erdachte Situationen. Die Gruppen von etwa 4-8 Jugendlichen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zulösen, mit anderen zu kommunizieren und zusammen zu arbeiten. Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll auf der Öffentlichkeit zugänglichen Treffen, so genannten “game-cons“, erfolgen, die der Verein mindestens einmal Jährlich ausrichten soll.
§3: Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist und die Aufnahmegebühr und fällige Beiträge bezahlt sind.
2. Minderjährige benötigen für den Eintritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; der Aufnahmeantrag ist auch von diesen zu unterzeichnen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
3. Das Alter der Vereinsmitglieder soll 27 Jahre nicht überschreiten.
§4: Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unentschuldigt 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Verzug ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied ?erufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, ist die Entscheidung der Jahreshauptversammlung maßgebend.
§5: Mitgliedsbeiträge:
1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe verpflichtet. Es werden nur Beiträge für das Geschäftsjahr erhoben. Die Beiträge sind für jedes Jahr im Voraus zu zahlen. Restbeträge werden bei vorzeitigem Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod nicht erstattet.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, deren Festsetzung der Mitgliederversammlung obliegt.
3. Zur Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls die Mitgliederversammlung festlegt und die bei Annahme des Aufnahmeantrags an den Verein zu entrichten ist.
§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Veranstaltungen Kostenfrei beizuwohnen. Sie sind verpflichtet, den Verein in der satzungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihr Beitrag rechtzeitig dem Verein zugeht.
§7: Gliederung des Vereins:
Der Verein ist in Abteilungen gegliedert.
§8: Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9: Der Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Beisitzer
5. dem Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten. Vollmachten sind in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
3. Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins nach der Satzung, der Wahl- und der Geschäftsordnung sowie den Richtlinien der Mietgliederversammlung.
4. In den Vorstand des Vereins dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Näheres regeln § 11 und die Wahlordnung.
5. Vorstandsbeschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher, bei mehr als zwei Wahlvorschlägen mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Näheres regeln die Geschäfts- und die Wahlordnung.
6. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so hat der vorstand dieses Amt selbstständig neu zu besetzten. Sind mehr als 2 der für diese Amtsperiode von den zuständigen Vereinsorganen ursprünglich gewählten Vorstandsmitglieder zurücktreten, so muss der Vorstand Neuwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen.
§10: Abteilungen:
Die Abteilungen koordinieren die Vereinsarbeit spezieller Fachgebiete. Sie werden durch den Vorstand eingerichtet und aufgehoben. Der Leiter einer Abteilung wird durch deren Mitglieder gewählt, und vertritt die Abteilung bei Vorstandssitzungen. Hier hat dieser beratende Funktion, wenn es um die Belange der Abteilung geht, der er angehört.
§11: Die Mitgliederversammlung und Wahlen:
1. Jährlich, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von Vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stehen mehr als Zwei Abstimmungsmöglichkeiten zur Wahl, so genügt bereits eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Blockwahl ist nicht zulässig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Festlegung des Mitgliedsstatus der Mitglieder
b) Bestellung, Beaufsichtigung, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
c) Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan. Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts. Erteilung von Weisungen an den Vorstand.
d) Festsetzung der Umlage, der Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Abberufung und Neubestellung von Liquidatoren.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende als dessen Vertretung.
4. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/10 der Vollmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
§12: Geschäftsordnung und Wahlordnung:
Der Verein gibt sich eine Geschäft- und eine Wahlordnung. Diese Ordnungen sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§13: Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt an die „Umweltstiftung World Wildlife Fund Deutschland e.V.“ in Frankfurt am Main, die es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit, oder seinen bisherigen Zweck verliert.
§14: Gemeinnützigkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in §2 genannten gemeinnützigen Ziele und Zwecke im sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig; er verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwand werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§15: Haftung und Geschäftsjahr:
1. Die Vereinsorgane dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen ihrer tatsächlich vorhandenen Mittel eingehen. Rechtsgeschäfte, die Aufnahme eines Kredites als solche notwendig machen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16: Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kaiserslautern (Rheinland Pfalz).
§17: Inkrafttreten der Satzung:
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern (Rheinland Pfalz) in Kraft.
Geschäftsordnung
§1: Die Geschäftsordnung regelt die internen Dinge des Vereins.
§2: Mindestens 10 Mitglieder, von denen mindestens einenes ein aktives Mitglied sein muss, können eine Abteilung gründen, indem sie einen Abteilungsleiter wählen und ein entsprechender Antrag vom Vorstand genehmigt wird.
§3: Nur die Mitglieder einer Abteilung sind zur Wahl ihres Abteilungsleiters berechtigt.
§4: Eine Abteilung darf eine eigene Ordnung erstellen, diese muss aber vom Vorstand genehmigt werden und darf nicht gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstossen.
§5: Abteilungen können eigenständige Veranstallungen und Aktionen planen und dürchführen und dürfen über eine eigene Haushaltsstelle verfügen. Die Veranstalltungen und Ausgaben einer Abteilung dürfen jedoch nicht gegen die Satzung verstoßen.
§6: Abteilungen bzw. deren Abteilungsleiter sind in Abteilungsangelegenheiten nur dem Vorstand gegenüber Rechenschaft schuldig.
§7: Auch ein Vorstandsmitglied kann Abteilungsleiter werden / sein.
§8: Der Vorstand kann eine Abteilung schließen wenn: 1. es weniger als 10 Mitglieder in der Abteilung gibt; 2. kein Aktives Mitglied mehr in der Abteilung ist; 3. eine Veranstalltung der Abteilung gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt.
§9: Ein Mitglied welches ein Amt bekleidet (Vorstand und / oder Abteilungsleiter) bleibt so lange im Amt, bis es zurück tritt, bei einer Mitgliederversammlung Neuwahlen für dieses Amt beantragt werden welches das Mitglied inne hat, der Status des Mitglieds auf Passiv gesetzt wird oder ein Vereinsaustritt bzw. Vereinsausschluss des Mitglieds vorliegt.
Wahlordnung
§1: Es wird zwischen Aktiven und Passiven Mitgliedern unterschieden.
§2: Nur Aktive Mitglieder sind wählbar und wahlberechtigt.
§3: Nur voll geschäftsfähige Mitglieder können zu Aktiven Mitgliedern werden.
§4: Auf Antrag eines Vorstands kann zu Beginn jeder Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung über den Status eines Mitglieds abgestimmt werden. Dieses kann dadurch vom Aktiven zum Passiven oder vom Passiven zum Aktiven Mitglied gemacht werden. Für den Statuswechsel reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§5: Einzelne, mehrere oder auch alle Passiven Mitglieder können auf Antrag eines Vorstands von der Mitgliederversammlung für einzelne Tagesordnungspunkte oder auch für eine komplette Sitzung ein Stimmrecht erhalten. Um das Stimmrecht zu erhalten reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§6: Die Beschlussfassung auf Mitgliederversammlungen des Vereins geschieht durch Handzeichen oder geheime Wahl mittels Stimmzetteln. Wenn mindestens ein Stimmberechtigter geheime Wahl beantragt, muß per Stimmzettel abgestimmt werden.
§7: Kommt es zur Stimmgleichheit bei der Wahl zu einem Vereinsamt findet eine Stichwahl statt. Falls diese auch keine Entscheidung bringt entscheidet das Los.